Sind Pausen in Schulungen Arbeitszeit?

 

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Wenn es um Betriebsratsschulungen geht, dann sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat häufig uneins. Dem Arbeitgeber ist alles zu teuer und das „bisschen“ BR-Wissen kann man sich auch anlesen. Und im Übrigen gibt es ja noch den Dr. XYZ aus der firmeninternen Rechtsabteilung, der jedem Betriebsrat sein Wissen gerne zur Verfügung stellt. Und etwaige Behauptungen, dass Dr. XYZ nicht ganz unabhängig sei, sind doch bloße Unterstellung. Schließlich will der Betriebsrat ja nur an Schulungen teilnehmen, damit er endlich mal wieder an die Ostsee oder in die Berge fahren kann. Und und und…

 

Seminar: Betriebsverfassungsrecht I

 

Dass Schulungen notwendiges Wissen vermitteln, welches für die Betriebsratsarbeit unerlässlich ist, wird dabei gerne übersehen, findet aber seine gesetzliche Grundlage in § 37 Abs. 6 BetrVG.

Doch lassen wir die Vorüberlegungen und springen direkt ins Seminar. So ein Seminar setzt sich aus Unterrichtszeiten und Pausenzeiten zusammen. Pausen sind sowohl für die Teilnehmer, als auch für die Referenten wichtig. Wer einmal 90 Minuten um Stück geredet hat der kennt das. Aber genau hier liegt das Problem.

Nehmen wir einmal an, so ein Seminar geht von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Das sind acht Stunden. In diesen acht Stunden sind natürlich auch die Pausenzeiten enthalten, so dass die reine Seminarzeit natürlich geringer ist. Und jetzt treten die Probleme und Fragen auf.

 

Seminar: Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung II

 

Der Arbeitgeber sagt, dass der Betriebsrat an diesem Tag nur die reine Seminarzeit „aufschreiben“ darf, während der vollzeitbeschäftigte Betriebsrat gerne die reguläre Arbeitszeit von z. B. acht Stunden ansetzt. Wer hat Recht? Nach unserer Rechtsauffassung ist der Betriebsrat im Recht. Hierfür spricht schon § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien ist. Das Betriebsratsmitglied hat vielmehr, sofern die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit erforderlich war, Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erzielt haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Dies nennt man das Lohnausfallprinzip. Dem kann der Arbeitgeber auch nicht entgegnen, dass die Pausenzeiten keine Arbeitszeit sind. Schließlich liegen Lage und Dauer der Pausen nicht in der Hand des Betriebsrats, sondern des Seminarveranstalters. Und nicht jeder Betriebsrat ist mit Laptop und Smartphone ausgestattet, um in den Pausen seiner Arbeit nachzugehen.

Im Übrigen würde dies auch nur für Büroarbeiten gelten. Gewerblichen Betriebsräten bliebe dieser Weg weitestgehend verwehrt. Ähnliches gilt auch für die Mittagspause. Auch hier könnte der Arbeitgeber, gestützt auf § 4 Arbeitszeitgesetz auf die Idee kommen dem Betriebsrat von seiner Seminarzeit 30 Minuten abzuziehen. Bei der Betriebsratsarbeit handelt es sich zwar um Arbeitszeit, aufgrund des Ehrenamtsprinzips aber nicht um Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne.

Es bleibt also dabei, dass dem Arbeitnehmer ggfs. die acht Stunden zu vergüten sind, die er ohne Schulung im Betrieb gearbeitet hätte, unabhängig davon, wie lange die reine Unterrichtszeit war. Anderenfalls wären Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Schulung benachteiligt, was nicht im Sinne des Gesetzes ist.

Vgl. auch BAG, Urteil vom 16.2.2005 - 7 AZR 330/04

 

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