Fünf typische Fragen neuer BR-Mitglieder

Die Betriebsratswahl liegt hinter uns! Jetzt geht’s ran an die Arbeit. Doch wo fangen wir nur an? Frisch gewählten Betriebsräten stellen sich viele Fragen – wir haben uns da mal umgehört.

Einführungsseminare für Betriebsräte

 

▼ Wie werden die Amtsgeschäfte an den neuen Betriebsrat übergehen?

▼ Dürfen alte Betriebsratsmitglieder zu Sitzungen eingeladen werden?

▼ Welchen Kündigungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder?

▼ Wann hat Betriebsratsarbeit Vorrang vor der Arbeit?

▼ Wie oft müssen Betriebsversammlungen stattfinden?

 

1. Wie werden die Amtsgeschäfte an den neuen Betriebsrat übergehen?

Mit dem Beginn seiner Amtszeit nimmt der neue Betriebsrat automatisch die Position des alten Betriebsrats ein. In diesem Moment gehen auch alle Amtsgeschäfte des alten auf den neuen Betriebsrat über.

Einen gesonderten „Übergabeakt“ sieht das Gesetz insofern nicht vor.

Die neue Amtszeit beginnt mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats, regelmäßig also am Tag nach Ablauf der bisherigen Amtsperiode (§ 21 BetrVG). Bei erstmaliger Wahl beginnt sie mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

2. Dürfen alte Betriebsratsmitglieder zu Sitzungen eingeladen werden?

Das in § 30 Abs. 1 S. 4 BetrVG geregelte Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung beschränkt den Kreis ihrer Teilnehmer grundsätzlich auf die Betriebsratsmitglieder.

Außer diesen haben im Allgemeinen nur im Gesetz explizit genannte Personengruppen – Arbeitgeber, SBVler, JAVler oder Gewerkschaftsmitglieder – unter bestimmten Umständen das Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Dieser Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat weitere Auskunftspersonen zur Beratung einzelner Gegenstände der Tagesordnung hinzuzieht.

So kann der Betriebsrat für einzelne Beratungsgegenstände erforderlichenfalls externe Berater oder sachkundige Mitarbeiter einladen (vgl. § 80 Abs. 2 BetrVG), wenn:

  • dies für die sachgerechte Erledigung der Aufgabe erforderlich ist,
  • die Hinzuziehung sich auf konkrete Tagesordnungspunkte bezieht,
  • und ein ordnungsgemäßer Beschluss vorliegt.

Zu diesen sachkundigen Arbeitnehmern zählen auch frühere Betriebsratsmitglieder, die das neue Gremium über vergangene Vorgänge in der Betriebsratsarbeit informieren können.

3. Welchen Kündigungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder?

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonders starken Schutz vor Kündigungen.

Durch diesen Sonderkündigungsschutz soll erreicht werden, dass sie ohne Furcht vor einem Verlust des Arbeitsplatzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, die hin und wieder zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen können.

So ist eine ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber im Allgemeinen nicht möglich.

Darüber hinaus kann ein Betriebsratsmitglied zwar grundsätzlich ebenso wie andere Arbeitnehmende außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, allerdings ist diese Kündigung nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat selbst dieser außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat (vgl. § 103 BetrVG).

Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 103 Abs. 2 BetrVG).

Der Schutz gilt während der Amtszeit und ein Jahr nach deren Ende (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG).

4. Wann hat Betriebsratsarbeit Vorrang vor der Arbeit?

Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Erforderliche Betriebsratsarbeit hat also Vorrang vor der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen.

Was im Einzelfall als erforderlich anzusehen ist – sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich der Frage, welche Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben – kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Entscheidend ist, dass das betroffene Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.

5. Wie oft müssen Betriebsversammlungen stattfinden?

Das Gesetz sieht vier Betriebsversammlungen pro Jahr vor. Doch was passiert, wenn diese nicht durchgeführt werden?

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen.

Unter einer Betriebsversammlung versteht man eine Vollversammlung aller Arbeitnehmenden im Betrieb. Soweit die Eigenart des Betriebs einer Vollversammlung entgegensteht, sind Teilversammlungen durchzuführen.

Unterlässt es der Betriebsrat, die regelmäßigen Betriebsversammlungen einzuberufen, handelt er pflichtwidrig. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber großzügige Leistungen für den Fall der Nichtdurchführung der Betriebsversammlungen verspricht.

Sofern es der Betriebsrat wiederholt unterlässt, die Betriebsversammlungen durchzuführen, kann dies eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. Vielleicht sehen Sie dies einfach als Ansporn, die vierteljährliche Betriebsversammlung etwas aufzulockern. Schließlich müssen Sie nicht nur über das laufende Geschäft sprechen.

Die Betriebsversammlung kann auch tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische Themen oder Gleichstellungsfragen beinhalten (vgl. § 45 BetrVG). Es lassen sich also immer Themen finden, um die Betriebsversammlung auch inhaltlich spannend zu gestalten.

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