Von: Carolin Kopel, Ass. jur.
Als amtierende JAV seid ihr auf der Zielgeraden. Denn ab Oktober ist es wieder so weit: In vielen Betrieben wird eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt. Die regelmäßigen JAV-Wahlen finden alle zwei Jahre im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Wer von euch die Voraussetzungen für eine erneute Kandidatur erfüllt, wird sich wohlmöglich wieder zur Wahl stellen. Andere geben vielleicht den Staffelstab an jüngere Kolleg*innen weiter.
Welchen Weg ihr auch geht: Auf den letzten Metern könnt ihr noch einiges für die kommende JAV-Wahl tun. Macht eure jungen Kolleg*innen auf die Wahl aufmerksam und begeistert sie für die Mitarbeit in der JAV! Denn für Azubis und junge Beschäftigte ist die Wahl eine gute Gelegenheit, mitzubestimmen und ihre Interessen im Betrieb sichtbar zu machen.
Für die Durchführung der Wahl seid nicht ihr als JAV zuständig. Das übernimmt der Wahlvorstand, den der Betriebsrat bestellt.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV muss der Betriebsrat den Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*n bestellen, wenn die Wahl im „normalen Wahlverfahren“ stattfindet. In kleineren Betrieben, für die das sogenannte „vereinfachte Wahlverfahren“ gilt, gelten verkürzte Fristen. Hier muss der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt werden.
Trotzdem lohnt es sich für euch als (noch) amtierende JAV, die Wahl im Blick zu behalten. Schließlich wollt ihr sicherstellen, dass eure Nachfolger*innen gut informiert sind und alles möglichst reibungslos läuft.
Und auch für euch selbst gibt es einiges zu wissen – zum Beispiel: Wer darf wählen? Wer kann kandidieren? Und worauf kommt es bei den Wahlvorschlägen an?
Die gesetzlichen Grundlagen sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Hier kommt für euch ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Aktiv wahlberechtigt sind grundsätzlich alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren sowie alle Arbeitnehmer*innen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind – unabhängig vom Alter. Das heißt: Auch Azubis, die bereits 25 oder älter sind, dürfen bei der JAV-Wahl ihre Stimme abgeben.
Kandidieren können Arbeitnehmer*innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Auszubildende unabhängig von ihrem Alter. Mitglieder des Betriebsrats können allerdings nicht gleichzeitig in die JAV gewählt werden.
Die regelmäßigen JAV-Wahlen finden bundesweit alle zwei Jahre vom 1. Oktober bis zum 30. November statt – und zwar immer in den geraden Jahren. 2026 ist es also wieder so weit.
Wer kandidieren möchte, sollte deshalb nicht bis zur letzten Minute warten. Denn Wahlvorschläge müssen innerhalb festgelegter Fristen eingereicht werden.
Die Wahl der JAV ist an zuvor eingereichte Wahlvorschläge gebunden. Je nach Größe des Betriebs können dafür auch Unterstützungsunterschriften erforderlich sein, also Beschäftigte, die den*die Kandidaten*in unterstützen.
Hier hat sich in den vergangenen Jahren etwas geändert: In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen sind für einen Wahlvorschlag keine Stützunterschriften mehr erforderlich. In größeren Betrieben gelten die gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 BetrVG entsprechend auch für die JAV-Wahl. Dort sind – je nach Größe des Betriebs – mindestens zwei oder eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer*innen als Unterstützer*innen erforderlich.
Welche Frist für die Wahlvorschläge gilt und wie viele Unterstützungsunterschriften konkret benötigt werden, steht im Wahlausschreiben des Wahlvorstands. Also: Augen auf und Fristen im Blick behalten.
Natürlich darf für Kandidat*innen geworben werden. Schließlich gehört es zu einer demokratischen Wahl, dass sich die Bewerber*innen vorstellen und für ihre Positionen werben können. Es gibt dabei aber auch ein paar Regeln zu beachten.
Erlaubt ist zum Beispiel:
Auch soziale Medien können für Wahlwerbung genutzt werden – allerdings natürlich nur im Rahmen der geltenden Regeln. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse haben dort nichts verloren. Auch Beleidigungen und persönliche Angriffe sind tabu.
Nicht erlaubt ist es, andere Beschäftigte durch Druck, Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen. Auch die Wahl selbst darf niemand behindern. Das gilt selbstverständlich auch für die JAV-Wahl.
Auch darf keine Wahlwerbung während der Arbeitszeit gemacht werden, wenn dadurch die Arbeit oder der Betriebsablauf gestört wird. Vorsicht außerdem bei der Nutzung betrieblicher Ressourcen: Holt euch dafür vorher die Erlaubnis des Arbeitgebers.
Und ganz wichtig: Auch der Arbeitgeber darf die Wahl weder behindern noch durch Vorteile oder Nachteile beeinflussen. Das Gesetz schützt die freie Entscheidung der Wahlberechtigten.
Die JAV-Wahl ist geheim. Niemand darf kontrollieren oder nachvollziehen können, wer wen gewählt hat. Deshalb gibt es auch Wahlkabinen und versiegelte Wahlurnen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich mit Stimmzetteln - und nicht etwa durch Handzeichen oder ähnliches. Nach Abschluss der Wahl öffnet der Wahlvorstand dann die versiegelten Wahlurnen, entnimmt die Stimmzettel und zählt die Stimmen öffentlich aus.
Und ganz wichtig: Auch während des Wahlvorgangs darf natürlich niemand die Stimmabgabe behindern oder die Wahlberechtigten durch Druck, Nachteile oder Vorteile beeinflussen. Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften können sogar dazu führen, dass eine Wahl angefochten werden kann.
Viele Entscheidungen im Betrieb betreffen junge Beschäftigte unmittelbar. Wer sich beteiligt, kann Einfluss nehmen und Themen ansprechen, die sonst vielleicht untergehen. Die JAV hat echte Rechte und kann im Betrieb – in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat - tatsächlich etwas bewegen.
Deshalb gilt: Nicht nur über den Betrieb reden – sondern mitgestalten.
Kurz gesagt: Nein!
Auch wenn es Pläne zur Schaffung einer solchen Möglichkeit gibt, sieht die Wahlordnung auch 2026 noch keine Option zur digitalen Durchführung der JAV-Wahl vor.
Es ist daher weiterhin unzulässig, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme digital oder durch einen Wahlcomputer abgeben. Es bleibt auch 2026 bei Stimmzetteln auf Papier und der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal oder, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, per Briefwahl.
Nutzt den Endspurt! Sprecht eure Kolleg*innen an, macht Lust auf JAV und sorgt dafür, dass auch 2026 eine starke Interessenvertretung für die jungen Beschäftigten und Azubis an den Start geht.
Wir wünschen euch viel Erfolg dabei!