Arbeitsplatzbeschreibung und Betriebsrat

Als Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibung bezeichnet man eine ausführliche Aufstellung von Aufgaben und Tätigkeiten, die an einem bestimmten Arbeitsplatz erforderlich sind. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht, denn eine Arbeitsplatzbeschreibung betrifft häufig auch die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter*innen, in die der Betriebsrat involviert ist.

Um die genauen Grenzen und Rahmenbedingungen des Mitspracherechts des Betriebsrats kennenzulernen, lohnt es sich, an einem Seminar zum Betriebsverfassungsrecht teilzunehmen.

Wie ist eine Arbeitsplatzbeschreibung aufgebaut?

Eine Arbeitsplatzbeschreibung, auch Stellenbeschreibung genannt, ist ein wichtiges Instrument im Personalwesen, das detailliert Aufgaben, Zuständigkeiten und Anforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes festlegt. Sie hilft dabei, die Erwartungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in klar zu definieren und dient als Grundlage für die Rekrutierung, Leistungsbeurteilung und Karriereentwicklung. 

Die wesentlichen Bestandteile einer Arbeitsplatzbeschreibung sind für gewöhnlich:

  1. Jobtitel: gibt den Namen der Position an, oft mit einer Angabe zur Hierarchieebene (z.B. "Senior", "Junior").
  2. Abteilung/Team: zeigt, in welcher organisatorischen Einheit der Job angesiedelt ist.
  3. Direkte*r Vorgesetzte*r: benennt, wem der oder die Stelleninhaber*in direkt unterstellt ist.
  4. Zweck der Stelle: eine kurze Zusammenfassung, die den Hauptzweck der Stelle und ihre Bedeutung für das Unternehmen beschreibt.
  5. Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten: listet die spezifischen Aufgaben und Pflichten auf, die regelmäßig ausgeführt werden müssen. Diese sollten möglichst klar und detailliert beschrieben sein.
  6. Zusammenarbeit und Schnittstellen: beschreibt, mit welchen anderen Stellen oder Abteilungen interagiert wird, um die Arbeitsziele zu erreichen.
  7. Anforderungen und Qualifikationen: definiert die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Ausbildung und Berufserfahrung.
  8. Persönliche Fähigkeiten: beinhaltet soziale Kompetenzen und persönliche Eigenschaften, die für die Ausführung der Stellenaufgaben erforderlich sind.
  9. Arbeitsbedingungen: beschreibt den Arbeitsort, die Arbeitszeiten und gegebenenfalls besondere Anforderungen wie Reisetätigkeit oder körperliche Belastungen.
  10. Leistungsziele: definiert konkrete, messbare Ziele, die der oder die Stelleninhaber*in erreichen soll.
  11. Entwicklungsmöglichkeiten: beschreibt die Karrierepfade und Weiterbildungsmöglichkeiten, die mit der Position verbunden sind.

Eine gut durchdachte Arbeitsplatzbeschreibung sorgt nicht nur für eine klare Rollenklärung innerhalb des Unternehmens, sondern trägt auch zur Effizienz und Zufriedenheit am Arbeitsplatz bei. Sie sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Anforderungen und Bedingungen des Arbeitsplatzes widerspiegelt.

 

Ist eine Arbeitsplatzbeschreibung Pflicht?

In Deutschland gibt es keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung. Allerdings können in bestimmten Branchen oder unter bestimmten Umständen Arbeitsplatzbeschreibungen erforderlich sein, insbesondere wenn sie in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sind. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) dazu verpflichtet, die von den Arbeitnehmer*innen geforderten Tätigkeiten zu erfassen und aufzuschreiben. Bindende Standards, wie eine solche Beschreibung aussehen soll, gibt es nicht.

Arbeitsplatzbeschreibungen können aus rechtlicher Sicht vorteilhaft sein, da sie dazu beitragen, die Erwartungen und Pflichten klar zu definieren, was Missverständnisse vermeiden und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten als Beleg dienen kann. Sie sind besonders nützlich, um die Anforderungen einer Stelle im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) klar darzulegen und zu dokumentieren, dass alle Bewerberinnen und Bewerber gleich behandelt werden.

Darüber hinaus können Arbeitsplatzbeschreibungen in bestimmten Fällen auch aufgrund von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften erforderlich sein. Beispielsweise können detaillierte Beschreibungen der Arbeitsaufgaben und -umgebung helfen, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Arbeitssicherheit und Ergonomie zu gewährleisten. Sie spielen auch eine wichtige Rolle im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, indem sie helfen zu beurteilen, ob und wie ein*e Mitarbeiter*in nach einer Krankheit an seinen bzw. ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann.

 

Kann der Betriebsrat in die Arbeitsplatzbeschreibung eingreifen?

Der Betriebsrat in Deutschland hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung und Änderung von Arbeitsplatzbeschreibungen, soweit diese die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter*innen betreffen. Das ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Auf folgende Weise kann der Betriebsrat sich einbringen:

  1. Mitbestimmung bei Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG): Wenn eine Arbeitsplatzbeschreibung Änderungen in den Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung vorsieht, die die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter*innen beeinflussen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
  2. Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen (§ 91 BetrVG): Sollten durch eine Änderung in der Arbeitsplatzbeschreibung gesundheitliche Nachteile oder unzumutbare Erschwernisse für die Mitarbeiter*innen entstehen, kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich dieser Nachteile verlangen.
  3. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG): Beinhaltet die Arbeitsplatzbeschreibung auch Regelungen, die zur Einstellung, Versetzung oder ähnlichen personellen Maßnahmen führen, muss der Betriebsrat zustimmen.
  4. Mitbestimmung bei der beruflichen Bildung (§ 97 BetrVG): Falls die Arbeitsplatzbeschreibung Anforderungen oder Qualifikationen beinhaltet, die Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter*innen erfordern, hat der Betriebsrat auch hierbei ein Mitbestimmungsrecht.
  5. Allgemeine Überwachungsaufgaben (§ 80 BetrVG): Der Betriebsrat hat das Recht, darauf zu achten, dass die im Betrieb geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, was auch die Einhaltung von Arbeitsplatzbeschreibungen einschließt.

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