Als Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibung bezeichnet man eine ausführliche Aufstellung von Aufgaben und Tätigkeiten, die an einem bestimmten Arbeitsplatz erforderlich sind. Es handelt sich somit um eine genaue Zusammenfassung der Tätigkeiten bzw. Aufgaben, die ein Stelleninhaber, abhängig von seiner jeweiligen Position, erfüllen muss bzw. sollte.
So werden Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen, Ziele und Verantwortlichkeiten rund um einen Arbeitsplatz festgelegt.
Bei der Formulierung einer Arbeitsplatzbeschreibung müssen alle Abläufe und Zusammenhänge, die mit einem bestimmten Arbeitsplatz bzw. einer Stelle zusammenhängen, Berücksichtigung finden. Nur so ist eine Bewertung der Aufgaben und der notwendigen Qualifikationen, die für die Ausübung der Stelle notwendig sind, möglich.
In vielen Unternehmen werden Arbeitsplatzbeschreibungen von dem Mitarbeiter erstellt, der den Arbeitsplatz aktuell innehat. Denn die Mitarbeiter selbst sind ohne Frage die Experten auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet.
Der Mitarbeiter weiß, was er zu tun hat, was das Unternehmen von ihm erwartet und mit wem er zuarbeiten muss bzw. wer ihm zuarbeitet. Dadurch herrschen klare Verhältnisse und Missverständnisse werden vermieden. Dies wiederum ist eine Basis für ein positives Betriebsklima und eine bessere Mitarbeitermotivation. Außerdem gibt eine Arbeitsplatzbeschreibung einen Rahmen vor, wenn es um die Beurteilung der Mitarbeiter geht.
Für das Personalwesen, insbesondere die Personalbeschaffung, die Entlohnung und die Personalführung sind Tätigkeitsbeschreibungen ein wichtiges Instrument.
Aber auch für ein erfolgreiches Change-Management ist es wichtig zu wissen, wer im Unternehmen was tut.
Eine konkrete Pflicht, Arbeitsplatzbeschreibungen zu erstellen, existiert nicht. Allerdings verpflichtet § 2 Abs. 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) den Arbeitgeber dazu, die von den Arbeitnehmern geforderten Tätigkeiten zu erfassen und aufzuschreiben. Bindende Standards, wie eine solche Beschreibung aussehen soll, gibt es nicht.
Ein Mitbestimmungsrecht bei der Anfertigung von Arbeitsplatzbeschreibungen hat der Betriebsrat nicht. Denn eine Arbeitsplatzbeschreibung enthält keine bindende Richtlinie für die Auswahl von Bewerbern. Die aktive Einbindung des Betriebsrats ist jedoch gerade vor dem Hintergrund eines guten Betriebsklimas sowie der Möglichkeit, einen anderen Blickwinkel mit einzubeziehen, empfehlenswert.
Siehe dazu auch: Zielvereinbarung