Eine Betriebsstilllegung oder auch Betriebsschließung ist die endgültige Aufgabe des ursprünglich vorgesehenen Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Schließung, kann man nicht von einer Stilllegung sprechen.
Mit dem Wort Betrieb ist eine räumlich-wirtschaftliche Organisationseinheit gemeint.
Wichtig an dieser Stelle ist die Abgrenzung zwischen Betrieb und Unternehmen. Das Unternehmen ist der Träger der einzelnen Betriebe und kann selbstverständlich als gesundes Unternehmen auch nach einer Betriebsschließung fortbestehen.
Bei einer Betriebsschließung handelt es sich um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG.
Plant also der Arbeitgeber in einem Unternehmen mit mindestens 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Schließung eines Betriebs, ist dies als Betriebsänderung im Sinne des Gesetzes zu bewerten, sodass der Arbeitgeber den Betriebsrat hierüber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplante Betriebsschließung mit ihm zu beraten hat.
Der Arbeitgeber muss seiner Verhandlungspflicht mit dem Betriebsrat nachkommen. Hier würde in erster Linie versucht einen Interessenausgleich aufzustellen. Scheitern die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, kann dieser vom Betriebsrat nicht erzwungen werden. Die nachfolgende Verhandlung über einen Sozialplan kann hingegen durch den Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.