Krankmeldung

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber

  1. die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und
  2. deren voraussichtliche Dauer

"unverzüglich" anzuzeigen.

Praktisch muss er am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb anrufen und dem Arbeitgeber Bescheid geben, daß und wie lange er voraussichtlich krank ist, § 5 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine ungefähre Einschätzung der voraussichtlichen Länge der Krankheit reicht.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss außerdem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Arbeitstag vorliegen.
Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten.