Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) fördern die berufliche Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen laut §49 SGB IX, Abs. 3 insbesondere

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
  4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  6. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
  7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen unter anderem auch die Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.

Die Leistungen umfassen, falls erforderlich, auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen. Sie kommen entweder als einzelne Maßnahmen oder auch in Ergänzung zu vorausgegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Frage.