Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Entgeltanpassung

In diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.04.2026, Aktenzeichen 7 AZR 296/24 ging es um die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn der Arbeitgeber eine zuvor nach § 37 Abs. 4 BetrVG gewährte und mitgeteilte Vergütungsanpassung für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nachträglich korrigiert und herabsetzt.

Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt war in diesem Fall der § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG, welcher bestimmt, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese Vorschrift dient dem Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen, die ansonsten durch die Amtsausübung entstehen könnten.

Doch was ist, wenn die bisherige Vergütung angeblich fehlerhaft war? Laut dem BAG ist es dann Aufgabe des Arbeitgebers, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit zu beweisen. Er muss substantiiert darlegen und beweisen, dass die bisherige Vergütung objektiv nicht den Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG entsprach, wenn er die vergangene Entgeltanpassung korrigieren bzw. herabsetzen möchte.

Das Betriebsratsmitglied hingegen darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der mitgeteilten Anpassung vertrauen, es sei denn, es bestehen offensichtliche Anhaltspunkte für eine unzulässige Begünstigung. Insbesondere kommt es bei der Richtigkeit der Vergütungsanpassung auf die richtige Vergleichsgruppe sowie das Vorliegen einer Vergleichbarkeit an. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme abzustellen, während die Vergleichbarkeit nicht nur gleiche Berufsbezeichnung oder Entgeltstufe erfordert, sondern auch eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die herangezogenen Vergleichspersonen tatsächlich vergleichbar sind.

Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründe darlegen, sodass es bei der bisherigen Einstufung des betroffenen Betriebsratsmitglieds blieb. Das Urteil stärkt somit die Rechtsposition von Betriebsratsmitgliedern bei nachträglichen Korrekturen ihrer Vergütung durch den Arbeitgeber. Es konkretisiert die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers und betont das schutzwürdige Vertrauen des Betriebsratsmitglieds auf die mitgeteilte Entgeltanpassung.