Einigkeit macht stark

Meinungsbildung und Zusammenarbeit im Gremium

Der Betriebsrat soll die Belegschaft in ihren unterschiedlichen Interessen, Positionen und Wünschen repräsentieren und ihnen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Gehör verschaffen. Verschiedene Listen, Positionen und Ziele in der Betriebsratsarbeit unter einen Hut zu bekommen ist eine lohnende, aber auch herausfordernde Aufgabe. Nicht selten führen Unterschiede im Gremium zu Verhärtungen und Konflikten – die Zusammenarbeit im Gremium ist belastet.

Um alle Betriebsratsmitglieder wertschätzend einzubinden, unterschiedliche Erfahrungen abzurufen und neue Ideen positiv zu nutzen, bedarf es einer guten und zielgerichteten Gesprächs- und Sitzungskultur. Das Potenzial unterschiedlicher Sichtweisen fließt dann in eine differenzierte und ausgewogene Positionierung ein.

In diesem Workshop arbeiten Sie mit unserem Trainer an wichtigen und strittigen Themen. Sie lernen anhand geeigneter Methoden, Einigkeit trotz widersprüchlicher Positionen zu erzielen.


Unterschiedliche Interessen und Arbeitsstile produktiv nutzen

  • Toleranz und Kooperation als Grundlage für eine gemeinsame Arbeit
  • Positionen verstehen und Interessen erkennen

Merkmale für gut funktionierende Teams

  • Unterschiedliche Arbeitspräferenzen offen legen und nutzen
  • Zusammenarbeit im Team
  • Teams und ihre Entwicklung

Was können wir tun, um Einigkeit trotz Widersprüchen herzustellen?

  • Widerstreitende Interessen und Vorstellungen über das strategische Vorgehen im Gremium offen und produktiv austragen
  • Verschiedene Wege bei der Interessenvertretung und Entscheidungen transparent gestalten

Was wollen wir gemeinsam tun?

  • Positionen auswählen ohne Gesichtsverlust
  • Wie binden wir Minderheitenmeinung im Betriebsrat in das Vorgehen ein?
  • Gemeinsamer Beschluss heißt gemeinsamer Standpunkt
  • Mit gemeinsamen Standpunkten die Arbeit des Betriebsrats erfolgreich gestalten!

Schulungsanspruch

§ 37,6

Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

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