Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Rechtliche Grundlage: § 108 BetrVG.

  • Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn nicht genügend Beratungsgegenstände anstehen. Ergeben sich Änderungen oder Neuerungen in der Firma (z. B. Schließung einer Abteilung, Unternehmensaufspaltung) kann der Wirtschaftsausschuss auch in kürzeren Zeitabständen zusammentreten.

Teilnahmerecht bzw. Pflicht:

  • Der Unternehmer oder ein von ihm bestimmter Vertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen.
  • Weigert sich der Unternehmer oder sein Vertreter, an dem vereinbarten Termin teilzunehmen, kann dies eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG darstellen.
  • Der Arbeitgeber kann weitere sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens zu den Beratungen des Wirtschaftsausschusses hinzuzuziehen. Will der Arbeitgeber oder aber auch der Wirtschaftsausschuss Sachverständige (insbesondere solche von außerhalb des Unternehmens) hinzuziehen, bedarf dies einer näheren Vereinbarung zwischen Unternehmer und Wirtschaftsausschuss.
  • Ferner ist die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG zulässig. Die Gewerkschaft muss im Betriebsrat oder ggf. im Gesamtbetriebsrat vertreten sein.
  • Der Wirtschaftsausschuss kann zur Vor- oder Nachbereitung der Sitzung mit dem Unternehmer auch ohne diesen zu einer Sitzung zusammentreten

Tipp: Es ist hilfreich, dem Unternehmer anstehende Fragen vorher mitzuteilen, damit er sich auf die Sitzung vorbereiten kann.

Einsicht in Unterlagen

Nach § 108 Abs. 3 BetrVG haben alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ein umfassendes Einsichtsrecht in die vom Unternehmer gem. § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen. Die Unterlagen müssen in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zur Verfügung stehen. Die beiden Vorschriften (Vorlagepflicht und Einsichtsrecht) ergänzen sich.

Organisation der Sitzungen

Bei den Vorbereitungen für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sind folgende Punkte zu beachten:

  • Art und Anzahl der Termine
  • Terminplanung
  • Tagesordnung
  • Einladung
  • Protokoll

 

Tipp: Die Terminplanung sollte – mit dem (Gesamt-)Betriebsrat und dem Unternehmer – für ein  Geschäftsjahr im Voraus vereinbart werden. So kann der Unternehmer nicht behaupten, dass er am geplanten Termin keine Zeit habe.

Tipp: Die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung des Wirtschaftsausschusses wird weitgehend bestimmt durch die in § 106 Abs. 2 und 3 BetrVG genannten Gegenstände, über die der Unternehmer unaufgefordert rechtzeitig und umfassend zu berichten hat. Allerdings sollte der Wirtschaftsausschuss den Unternehmer nach und nach um konkretere Informationen bitten (z. B. Kostenrechnung, Rückstellungen oder zu Investitionen).

 

Unterrichtung des Betriebsrats

Der Wirtschaftsausschuss hat nach Abs. § 108 Abs. 4 BetrVG unverzüglich nach jeder Sitzung dem Betriebsrat (oder ggf. dem Gesamtbetriebsrat) einen vollständigen Bericht über die Sitzung zu geben. Dadurch soll erreicht werden, dass der Betriebsrat ständig über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert ist.

 

Erläuterung des Jahresabschlusses

Ferner haben sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der Betriebsrat nach § 108 Abs. 5 BetrVG ein Recht auf die Erläuterung des Jahresabschlusses durch den Unternehmer in einer gemeinsamen Sitzung. Unter Jahresabschluss ist die Jahresbilanz (Handelsbilanz) und die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen (§ 242 Abs. 3 HGB). Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften ist um einen Anhang zu erweitern.

Die Erläuterungspflicht erstreckt sich auch auf den Lagebericht, da beide – Jahresabschluss und Lagebericht – eine Einheit bilden.

Erläutern heißt Erklären der einzelnen Positionen und die Darstellung der Zusammenhänge. Nachfragen sind sachgemäß zu beantworten. Die Erläuterung muss so umfassend sein, dass sich der Wirtschaftsausschuss ein umfassendes Bild machen kann und danach über einen mit dem Unternehmer vergleichbaren Informationsstand verfügt.