SBV-Wahl: Alle Infos im Überblick

Vom 1. Oktober bis 30. November 2026 finden die regelmäßigen Wahlen der Vertrauenspersonen statt. Wir möchten Sie von Anfang an dabei unterstützen, die SBV-Wahl erfolgreich durchzuführen. Wir haben deshalb alle wichtigen Schritte für Sie zusammengetragen, damit Ihrer SBV-Wahl nichts im Wege steht.

Unsere Seminare zur SBV-Wahl beginnen bereits im Februar. Sie vermitteln die rechtlichen Grundlagen des Wahlverfahrens, geben Orientierung bei Organisation und Durchführung und greifen typische Praxisfragen auf. Eine frühzeitige Vorbereitung hilft dabei, den Wahlprozess gut zu strukturieren und die anstehenden Schritte im Blick zu behalten.

▼ Informationen und Material

▼ Ablauf und Wahlverfahren

SBV-Wahl: Informationen und Material

Bei Poko finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die SBV-Wahl. Zusätzlich stellen wir Ihnen zahlreiche Musterformulare zum Download zur Verfügung – von der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Mit dem praktischen Fristenrechner behalten Sie alle Zeiträume und Fristen im Blick.

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Alle vier Jahre wird in einigen Betrieben regelmäßig gewählt. Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter, in Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§§ 177 Abs. SGB IX).

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb/der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 177 Abs. 2, § 151 Abs. 3 SGB IX), wählbar alle in dem Betrieb/der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit sechs Monaten angehören (§ 177 Abs. 2 SGB IX).

Die SBV-Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 SGB IX). Die Vertrauensperson und die Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 177 Abs. 6 Satz 3). Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs. 7 SGB IX).

 

Die Wahlverfahren

Unterschieden werden zwei Wahlverfahren: das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Genauer geregelt sind beide in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchbV-WO).

Das förmliche Wahlverfahren ist dann anzuwenden, wenn im Betrieb/der Dienststelle insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder der Betrieb/die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

SBV-Wahl-Ablauf vereinfachtes Wahlverfahren

 

Förmliches Wahlverfahren

SBV-Wahl-Ablauf förmliches Wahlverfahren