Behinderung der Betriebsratsarbeit - ein Thema im Umfeld der Betriebsratswahl?

 

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Immer wieder, vor allem auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der – vielleicht ersten oder nächsten – Betriebsratswahl kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen den Organisatoren der Wahl und ihren Arbeitgebern.

Das liegt nach unserer Wahrnehmung nach vielen Rückmeldungen von Betroffenen an zwei Gründen:

Entweder hat der Arbeitgeber generell ein Problem mit der Existenz der Arbeitnehmervertretung oder er möchte massiv Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums, also auf die Auswahl der Kandidaten, nehmen.

Gesetzlich ist eigentlich eindeutig geregelt, dass eine Behinderung der Wahl des Betriebsrats nicht zulässig ist (§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG). Nur schützt die reine Existenz gesetzlicher Vorschriften allein nicht davor, dass gegen sie verstoßen wird, wie wir wissen.

 Worst case: Der Arbeitgeber kündigt den Wahlinitiatoren

Das Spektrum der Beeinflussung beginnt damit, dass Arbeitgeber Mitarbeitern, die eine erstmalige Wahl eines Betriebsrats vorbereiten möchten, schlichtweg unter vorgeschobenen Gründen kündigen. Trotz inzwischen zahlreicher Urteilen, die dies ausdrücklich immer wieder für unzulässig erklären.

Und leider ist die in der Regel vertrauliche Vorbereitungsphase, in der ein Wahlvorstand noch nicht formal gebildet ist, für die mutigen Organisatoren immer noch die gefährlichste.

Der Gesetzgeber hat inzwischen durch das gerade erlassene Betriebsrätemodernisierungsgesetz unter anderem auch den Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren erweitert.

Ab sofort sind Arbeitnehmer, die eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie die Absicht haben, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ab dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung besonders geschützt. Dies natürlich nur dann, wenn keine sonstigen Gründe vorliegen, die eine arbeitgeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Öffentlich beglaubigt heißt: Die Erklärung muss schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

Damit wurde die Phase des fehlenden besonderen Schutzes gegen willkürliche Kündigungen deutlich verkürzt. Aber auch den Gang zum Notar muss man weiterhin zunächst vorbereiten, und bis dahin bleibt weiter Vorsicht geboten.

Wie kann man sich gegen die Kündigung wehren?

Es gilt zunächst, sich auf Basis der bestehenden Rechtslage zu wehren, wenn Arbeitgeber negativen Einfluss nehmen.

  • Bei arbeitgeberseitiger Kündigung vor Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes kann man einen Kündigungsschutzprozess bei einem für den Richter nachvollziehbaren Sachvortrag, dass der Kündigungsgrund fadenscheinig ist und die Kündigung in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsrats-Gründungs-Initiative steht, in der Regel gewinnen. Man muss dann nur das „dicke Fell“ haben, nicht im Prozess ein Vergleichsangebot anzunehmen, sondern anschließend im Betrieb die Arbeit – und logischerweise die Vorbereitung der Betriebsratswahl– wieder aufzunehmen.

Was Arbeitgeber sich sonst noch einfallen ließen:

  • Manchmal werden Mitarbeiter, die eine Wahl planen, in andere Betriebe eines Unternehmens versetzt, um ihnen die Möglichkeit zu nehmen, im bisherigen Umfeld und mit Unterstützung Gleichgesinnter weiterzumachen. Im neuen Umfeld ist man ja erstmal allein…
  • Gern bieten Arbeitgeber auch eine Sonderzahlung oder eine Beförderung an, damit die Wahlvorbereitung abgebrochen wird oder sich einzelne Mitarbeiter nicht als Kandidaten aufstellen lassen. Der Grund für derartige Angebote wird ebenfalls vorgeschoben, denn natürlich wollen Arbeitgeber sich keinem Bestechungsvorwurf aussetzen.
  • Auch wird versucht, durch Verweigerung von Kostenübernahmen (z. B. für Wahlunterlagen, Räume für die Wahlversammlung usw.) Einfluss zu nehmen. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die gesamten Kosten der Wahlen zu tragen, ist ebenfalls gesetzlich geregelt (s. § 20 abs. 3 BetrVG).
  • Oder die erforderlichen Listen (Mitarbeiterlisten, Übersicht über die Leitenden Angestellten, Leiharbeitnehmer-Übersichten) werden trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht erstellt bzw. übergeben.
  • Es ist auch schon vorgekommen, dass zum Zeitpunkt der Wahl plötzlich zwingende Dienstreisen angeordnet wurden, die Einzelne oder größere Mitarbeitergruppen an der Wahlausübung hindern sollten.

Diese Fälle sollen nur auszugsweise als Beispiele dienen, denn manche Arbeitgeber sind sehr erfinderisch.

Was aber nun unternehmen bei derartigen Hindernissen?

Bei einer Kündigung oder Versetzung (die meistens eine sog. Änderungskündigung bedeutet) bleibt jedem betroffenen Mitarbeiter der Weg zum Arbeitsgericht, wie schon dargestellt.

Bei den anderen, eher auf die Verzögerung oder Verhinderung des Vorbereitungsprozesses der Wahl gerichteten Maßnahmen, bleibt manchmal nur der Weg, über eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber weiterzukommen.

Das hört sich im ersten Moment sehr hart an, ist aber die einzige Möglichkeit, den Arbeitgeber nachhaltig dazu zu bringen, sein Verhalten zu ändern. Das Gesetz gibt diese Möglichkeit über die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass (sinngemäß) „…mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine Wahl des Betriebsrats…behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.“

Zur Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ist es zwar nicht gerade geeignet, aber wenn dieser Aktionen wie oben dargestellt gestartet hat, muss man sich nach unserer Überzeugung wehren. Und manchmal hat es auch schon geholfen, wenn der Arbeitgeber – möglichst schriftlich – nur auf die Existenz dieser gesetzlichen Vorschriften hingewiesen wurde. Denn dass es so gravierende Folgen für ihn haben kann, ist vielen Arbeitgebern nicht bewusst.

Für uns gilt in jedem Fall: Angemessenes Handeln ist geboten, auch im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft in der Zusammenarbeit. Aber wenn Sie alles hinnehmen, bekommen Sie unter Umständen nie den Schutz eines Betriebsrats, und den können alle Arbeitnehmer gerade in den aktuellen für viele Unternehmen schwierigen Zeiten sehr gut gebrauchen!

In diesem Sinne: Alles Gute für die Vorbereitung Ihrer Wahl, und wenn Sie Hilfe benötigen, sind wir gern für Sie da!