Von: Heike Holtmann, Ass. jur. & Mediatorin
Happy Birthday AGG – Heute vor genau 20 Jahren, am 18. August 2006, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Sein Ziel: Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Gerade im Arbeitsleben ist das AGG von erheblicher Bedeutung. Es begleitet Beschäftigte praktisch durch das gesamte Arbeitsverhältnis – von Stellenausschreibung und Bewerbungsverfahren über Arbeitsbedingungen, Vergütung und beruflichen Aufstieg bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Betriebsräte bedeutet das: Diskriminierung erkennen, Beschwerden ernst nehmen und Beteiligungsrechte etwa bei Einstellungen, Versetzungen oder der Entgeltgestaltung gezielt nutzen.
Am 6. Mai 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des AGG beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate, ein erweiterter Schutz vor sexueller Belästigung im Zivilrechtsverkehr sowie neue Unterstützungs- und Schlichtungsmöglichkeiten bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Auch die sogenannte Kirchenklausel soll an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden.
Seit der ersten Beratung im Bundestag am 11. Juni 2026 liegt der Entwurf bei den zuständigen Ausschüssen – die Reform ist also noch nicht abgeschlossen.
Kritiker halten die vorgesehenen Änderungen ohnehin für nicht weitreichend genug. Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert unter anderem einen stärkeren Schutz gegenüber staatlichem Handeln, zusätzliche geschützte Merkmale und ein Verbandsklagerecht.
Für Betriebsräte bleibt das AGG damit aktueller denn je. Wer Diskriminierung wirksam begegnen will, muss Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten kennen.
Seminar: AGG – Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats Seminar: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz