Das Ziel ist erreicht, die Ausbildung fast geschafft und die Prüfung so gut wie bestanden ... dann gibt es erstmal allen Grund zur Freude! In die Feierlaune mischt sich aber möglicherweise schon bald auch Unsicherheit und die Frage, was die berufliche Zukunft bringt.
Im Idealfall wollen Ausbilder und Auszubildender auch nach dem Ausbildungsende weiter zusammenarbeiten und der Auszubildende soll in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Darüber sollten Arbeitgeber und Auszubildender rechtzeitig vor dem planmäßigen Ende der Ausbildung sprechen. Wenn der Ausbilder nicht von sich aus auf den Azubi zukommt, können Auszubildende auch selbst aktiv werden und das Gespräch mit dem Chef suchen.
Aber Achtung: Eine Übernahme nach der Ausbildung kann erst sechs Monate vor dem Ausbildungsende wirksam vereinbart werden. Gibt der Arbeitgeber dem Auszubildenden schon früher eine Zusage und wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen, ist das nicht gültig.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung gibt es für Auszubildende leider nicht. Anders sieht das nur für euch als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus oder, wenn die Übernahme nach der Ausbildung in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist.
Nach § 21 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) endet das Berufsausbildungsverhältnis und damit insgesamt die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb ansonsten mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Das passiert ganz automatisch, ohne dass der Arbeitgeber dem Auszubildenden dafür kündigen muss.
Besteht der Auszubildende schon vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis unter Umständen sogar schon früher. Laut § 21 Abs. 2 BBiG ist die Ausbildung dann nämlich an dem Tag zu Ende, an dem der Auszubildende die Ergebnisse der Abschlussprüfung erhält.
Es kommt vor, dass zwischen Azubi und Ausbilder überhaupt kein Gespräch darüber stattfindet, wie bzw. ob es nach dem Ausbildungsende weitergeht. Der ehemalige Azubi arbeitet aber nach dem Ausbildungsende einfach weiter in dem Betrieb.
Das ist dann unter Umständen Pech für den Arbeitgeber, aber Glück für den Azubi! Denn auf diese Weise kann über die Regelung des § 24 BBiG doch noch ein - sogar unbefristetes - Arbeitsverhältnis entstehen. Nach diesem Paragraphen gilt nämlich ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein Auszubildender im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.
So kann der ehemalige Azubi auch ohne neuen Arbeitsvertrag quasi automatisch übernommen und zum Arbeitnehmer in seinem Ausbildungs-Unternehmen werden.
Voraussetzung dafür, dass diese sogenannte "gesetzliche Fiktion“ eintritt: Der Ausbildende oder jemand im Unternehmen, der Arbeitsverträge abschließen darf, muss wissen, dass die Ausbildung eigentlich beendet ist und den "Azubi“ trotzdem einfach mal weitermachen lassen.
Wenn ihr in das Gesetz schaut, werdet ihr zwar feststellen, dass das dort so nicht explizit geschrieben steht. Diese zusätzliche Voraussetzung fordert aber die Rechtsprechung, zuletzt nochmal die Richter des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom 20. März 2018 (Az.: 9 AZR 497/17).
In dem Fall muss das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden sein, damit der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis "rutschen“ kann. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss und nicht erst mit Übergabe des Zeugnisses. Hängt das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch von einer Ergänzungsprüfung ab, kommt es auf die Bekanntgabe der Ergebnisse an.
Weiß der Ausbildende, dass der Auszubildende die Prüfung bestanden hat und beschäftigt ihn dennoch weiter, so begründet er damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dabei genügt es, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Er muss dann regelmäßig davon ausgehen, dass die Ausbildung beendet ist und kann den Azubi danach fragen, bevor er ihn weiterbeschäftigt.
Auch wenn der ehemalige Azubi nur für kurze Zeit - zwischenzeitlich - weiterarbeitet, bevor der Arbeitgeber ihm einen befristeten Arbeitsvertrag anbietet, ist der Azubi bereits unbefristet "drin“.
Was tut also der schlaue Azubi, wenn seine Übernahme ungewiss ist? Einfach mal weiterarbeiten ...