Applaus, Trommelwirbel und einen Tusch bitte für einen guten alten Bekannten, der erneut die Bühne der Gremienarbeit betritt: § 129 BetrVG ist zurück! Und mit ihm die Möglichkeit zur Durchführung von Jugend-und Auszubildendenversammlungen auch in digitaler Form.
So langsam wird es zum Dauerbrenner - das Kommen und Gehen des § 129 BetrVG mit seinen „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“.
Ab sofort können wieder als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden:
Nun ist es also wieder mal so weit. Der Gesetzgeber ermöglicht erneut die Durchführung von unter anderem virtuellen Betriebsversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen. Diesmal gilt die Sonderregelung befristet bis zum 7. April 2023.
Aus Anlass der Corona-Pandemie waren sowohl digitale Betriebsversammlungen als auch Jugend- und Auszubildendenversammlungen schon mehrfach befristet erlaubt worden. Zuletzt galt eine Sonderregelung nach dem „alten“ § 129 BetrVG vom 12.12.2021 bis 19.03.2022.
Auch für virtuelle Betriebsrats- sowie JAV-Sitzungen, also Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz, war zu Beginn der Corona-Pandemie zunächst eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung geschaffen worden, die ebenfalls in § 129 BetrVG zu finden war. Schließlich fanden sich mit Ausbreiten der Pandemie immer mehr Mitarbeiter*innen und damit auch Betriebsrats- und JAV-Mitglieder im Homeoffice wieder, was die Durchführung von Präsenzsitzungen nicht unerheblich erschwerte.
Während virtuelle Sitzungen von Betriebsrat oder JAV unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG, der über § 65 BetrVG auch für die JAV gilt, mittlerweile unbefristet erlaubt sind, konnte sich der Gesetzgeber zu einer entsprechend dauerhaften gesetzlichen Regelung für Betriebs- oder JAV-Versammlungen bisher allerdings nicht durchringen. Und so war die letzte Sonderreglung des § 129 BetrVG im März ohne Nachfolgeregelung ausgelaufen und Versammlungen im Betrieb auf digitalem Wege somit nicht mehr rechtsgültig möglich.
Mit Blick auf den Herbst und angesichts des Risikos dann möglicherweise wieder schnell ansteigender Corona-Zahlen hat nun der Gesetzgerber reagiert und die Sonderreglung erneut reaktiviert und verlängert. Dazu wurde im neuen „alten“ § 129 BetrVG, den Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossen haben und der bereits im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, einfach als neues Ablaufdatum der 7. April 2023 eingefügt. Eine Verlängerungsmöglichkeit, die im zuletzt geltenden § 129 Abs. 3 BetrVG noch vorgesehen war, wurde allerdings gestrichen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Versammlungen als Video- oder Telefonkonferenz ist immer, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Es muss also sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung der Versammlung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich verboten.