Arbeitszeit

Wo finden sich gesetzliche Regelungen zum Thema Arbeitszeit?

Der Begriff Arbeitszeit wird im Arbeitszeitgesetz definiert. Genauer gesagt in § 2 Abs. 1 ArbZG.
Hier steht, dass es sich bei der Arbeitszeit um die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit handelt. Ruhepausen sind nicht Teil der Arbeitszeit.
Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

Die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt acht Stunden (§ 3 ArbZG). Die tägliche Arbeitszeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. (§ 4 ArbZG). Außerdem müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Was ist der hauptsächliche Zweck des Arbeitszeitgesetzes?

Grundsätzlich geht es darum, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Weiter gibt es die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten vor und ermöglicht so eine Teilzeitbeschäftigung. § 1 ArbZG enthält eine wichtige Regelung zum Umgang mit Sonn- und Feiertagen. Hiernach sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer geschützt werden.

Das Arbeitszeitgesetz enthält also Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten, über Nacht- und Schichtarbeit, über Sonn- und Feiertagsruhe und Bußgeldvorschriften bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben. An dieser Stelle wichtig, das Arbeitszeitgesetz ist nicht pauschal anwendbar auf alle Berufssparten. Im sechsten Abschnitt finden sich zahlreiche Sondervorschriften, in denen die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes aufgezeigt wird und einige Berufsgruppen ausgenommen werden. Dies ist zum Beispiel für Rettungsdienst und Feuerwehr, also für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Fall.

Wichtig für den Betriebsrat: Er ist mitbestimmungspflichtig bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Festlegung der Pausen während der Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Eine der wichtigsten Aufgabe des Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hierbei geht es vor allem um die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten, der Ruhepausen und der Ruhezeiten. Mitarbeiter, die Verstöße selbst zu verantworten haben, sind auf die entsprechenden Gefahren hinzuweisen.
Wichtig ist, der Betriebsrat kann jederzeit von dieser Überwachungsbefugnis Gebrauch machen. Er ist grundsätzlich frei in der Wahl geeigneter Methoden.

siehe auch: Mitbestimmungsrecht, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmer, Teilzeit, Gesundheitsschutz

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