Vor allem in Veränderungsprozessen sind Sie gefragt wie nie. Sie vertreten die Interessen der schwerbehinderten Kolleginnen und
Kollegen! Nutzen Sie Ihr Recht! Das Sozialgesetzbuch eröffnet Ihnen eine Reihe von Möglichkeiten.
Sie nehmen an den Sitzungen des Betriebs- oder des Personalrats und deren Ausschüssen teil.
Im Detail: Sie beteiligen sich an den Beratungen, Sie stellen Anträge zur Tagesordnung, Sie können auch Beschlüsse des Betriebs- und Personalrates beanstanden. Nutzen Sie Ihren Einfluss und mischen Sie sich ein!
§ 178 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IX bzw. § 40 Abs. 1 BPersVG
Lassen Sie sich nichts vormachen! Sogenannte Arbeitskreise einzurichten ändert an ihrem Mitwirkungsrecht nichts! Die Idee dahinter:
In der Ausschuss- oder Betriebsratssitzung wird ohne weitere Beratung nur noch die Abstimmung über den Beschlussentwurf des Arbeitskreises durchgeführt. Das ist unzulässig. Denn das Beratungsrecht der SBV darf nicht ins Leere laufen, weil sie kein Teilnahmerecht an Arbeitskreisen hat.
Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen! Das BAG war hier ganz klar. Bereits am 8.2.1989 (7 ABR 83/86) hat es entschieden, dass Vorgänge, wie sie in § 106 Abs. 3 Nr. 1-10 BetrVG genannt sind, auch die schwerbehinderten Kollegen betreffen. Gründliche Information und Beratung, um eine sachgerechte Basis für die wirtschaftlichen Angelegenheiten im Unternehmen zu schaffen, beziehen sich auch immer auf diesen Kollegenkreis, wenn Vorgänge und Vorhaben auch die Interessen der schwerbehinderten Kollegen berühren können.
Damit die Interessen Berücksichtigung finden können, müssen Sie als Vertrauensperson einbezogen sein. In der Betriebsratssitzung ist es meist zu spät, um die Interessen dem Arbeitgeber vorzutragen oder dessen Entscheidungen zu beeinflussen.
Tipp:
Lädt der Betriebsrat Sie nicht zur Sitzung ein, dann können Sie die Aussetzung des dort erfolgten Beschlusses des Betriebsrats verlangen, soweit die Interessen der schwerbehinderten Kollegen erheblich beeinträchtigt worden sind (§ 178 Abs. 4 S. 2 SGB IX).
Sie nehmen teil an den sog. „Monatsgesprächen“ des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Dabei können Sie allerdings diese Gespräche nicht erzwingen, sondern haben nur ein Teilnahmerecht an den tatsächlich durchgeführten Gesprächen (§ 178 Abs. 5 SGB IX).
Achtung: es kommt vor, dass nur sogenannte Erörterungsgespräche oder die sogenannte „kleine Runde“ stattfindet. Dies ist dann nicht als Montagsgespräch zu werten, so dass Sie kein Recht auf Teilnahme haben. Hier muss dann genau abgegrenzt werden.
Es geht eben am Ende nichts über eine gute Zusammenarbeit, auch mit dem Betriebsrat.
Ziehen Sie Ihren Stellvertreter zu Rate, übertragen Sie ihm Aufgaben, die er auch selbstständig erledigen kann. Das ist auf jeden Fall vorgesehen, wenn Sie mehr als 100 schwerbehinderte Kollegen beraten (§ 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX).
Stimmen Sie sich mit Ihrem Stellvertreter ab! Teilen Sie sich zum Beispiel Termine auf und tauschen Sie Informationen aus. Das kann auch Personal- oder Betriebsratssitzungen betreffen. Allerdings birgt dies auch Gefahren: Wenn beide, Sie als Vertrauensperson und auch Ihr Stellvertreter ein Interesse daran haben, an einer Personal- oder Betriebsratssitzung teilzunehmen (§ 178 Abs. 1 S. 6 SGB IX).
Tipp:
Teilen Sie am besten vorher auf, wer in der Sitzung die SBV nach außen vertreten soll. Dies kann zum Beispiel nach Tagesordnungspunkten oder durch Abstimmung untereinander geregelt werden.
Lassen Sie sich informieren und machen Sie von Ihrem Anhörungsrecht Gebrauch!
Schauen Sie genau hin!
Bewerbungsunterlagen sollten Sie immer durchsehen und auch an Bewerbungsgesprächen teilnehmen (§178 Abs. 2 S. 4 SGB IX).
Sie haben das Recht, Einsicht zu nehmen in die entscheidungsrelevanten Teile aller Bewerbungsunterlagen. Auch die Stellenausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen und die für die Gestaltung des Arbeitsplatzes aufgestellten Pläne können Sie verlangen. Sie müssen schließlich prüfen, ob die betreffende Stelle für eine behindertengerechte Beschäftigung in Frage kommt.
Tipp:
Lassen sie sich nicht abspeisen. Sie sollten an ALLEN Bewerbungsgesprächen teilnehmen, damit Sie sich ein Bild machen und vergleichen können, wer besser geeignet ist. Das können Sie nicht, wenn Sie nur den schwerbehinderten Bewerber kennenlernen, die anderen aber nicht.