Keine Infos – und nun?

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Was ist, wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Rechte des Wirtschaftsausschusses gibt?

 

Betriebsrat

Wirtschaftsausschuss

Keine
Informationen

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgerichtinformiert Betriebsrat

Zu wenig
Informationen

Einstweilige Verfügung

Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG

Unvollständige
Informationen

Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG (Ordnungsgeld)

Vorsätzliche Behinderung nach § 119 BetrVG (Strafverfahren)

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

 

Es gibt also eine ganze Reihe von Möglichkeiten für die Interessenvertretungen, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Nicht vorhandene Informationen müssen beschafft werden, sofern der Aufwand hierfür nicht unverhältnismäßig ist!

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