Die Beteiligungsrechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat

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1. Beratungsrechte

Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die Jugendlichen* betreffen, mit euch beraten (§ 67 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Ihr könnt beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die die Jugendlichen betreffen und über die ihr selbst bereits beraten habt, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu setzen (§ 67 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

2. Teilnahmerechte

Ihr könnt zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden (§ 67 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat euch rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Da nur einer von euch zur Betriebsratssitzung entsandt werden kann, beschließt ihr mit einfacher Mehrheit, wer an der Sitzung teilnehmen soll. Als gesamtes Gremium habt ihr nur dann ein Teilnahmerecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Jugendlichen betreffen (§ 67 Abs. 1 S. 2 BetrVG). In diesem Fall seid ihr alle von dem Vorsitzenden des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG).

Ihr habt als Hilfsorgan des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber keine eigenen Kompetenzen. Ihr beratet deshalb nicht unmittelbar mit dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat euch aber zu Angelegenheiten der Jugendlichen dazu zu holen, (§ 68 BetrVG). Das gilt für alle offiziellen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, nicht nur für die monatlichen Besprechungen nach § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Das Recht zur Teilnahme schließt das Recht ein, in der Besprechung das Wort zu ergreifen.

3. Stimmrechte

Ein Stimmrecht besteht nur insoweit, wie die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die Jugendlichen betreffen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).

Werdet ihr nicht von dem Vorsitzenden des Betriebsrats zu der Betriebsratssitzung geladen, hättet ihr aber in der Sitzung ein Stimmrecht gehabt, so kann dies die Wirksamkeit von Beschlüssen berühren, die besonders die Jugendlichen betreffen. Derartige Beschlüsse sind unwirksam, wenn nach den jeweiligen Stimmenverhältnissen die Möglichkeit besteht, dass der Beschluss bei eurer Teilnahme anders ausgefallen wäre. (BAG 06.05.1975 – 1 ABR 135/73)

4. Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen - Vetorechte

Ihr habt die Möglichkeit, beim Betriebsrat einen Antrag auf Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen zu stellen, wenn ihr eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Jugendlichen seht. (§ 35 BetrVG, § 66 BetrVG)

Nach hiesiger Meinung soll der Antrag nur dann möglich sein, wenn ihr ein Teilnahmerecht bzw. ein Stimmrecht habt. (§ 67 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 67 Abs. 2 BetrVG)

Euer Antrag bedarf eines ordentlichen Beschlusses. Dafür müsst ihr euch einig sein, absolute Mehrheit erforderlich.

Bei einem Beschluss, bei dem ihr ein Stimmrecht hattet, setzt der Antrag voraus, dass mehr als die Hälfte von euch gegen den Beschluss gestimmt haben.

Bei einem Beschluss, der die Jugendlichen betrifft und bei dem ihr ein beratendes Teilnahmerecht hattet, setzt eine Antragsberechtigung darüber hinaus voraus, dass mehr als die Hälfte von euch erhebliche Bedenken gegen den Beschluss hatte.

Tipp: Notiert diese Bedenken in eurem Protokoll und in der Mitteilung an den Betriebsrat.

*Jugendliche meint immer jugendliche Arbeitnehmer oder die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren

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