Freigestellter Betriebsrat: Voraussetzungen und Pflichten

Als freigestellter Betriebsrat gelten Arbeitnehmende, die von ihrer Arbeit freigestellt sind, um eine zentrale Rolle im Betriebsrat einzunehmen. Sobald Unternehmen eine gewisse Größe erreichen, wird es notwendig, einzelne Betriebsratsmitglieder vollständig oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat seinen Aufgaben neben der regulären arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommen kann.

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Seminar: Die Freistellung für die Betriebsratstätigkeit

 

Freigestellter Betriebsrat: Das Wichtigste in Kürze

  • Ein freigestellter Betriebsrat wird ganz oder teilweise von der Arbeitspflicht entbunden.
  • § 38 BetrVG ist Grundlage für die Freistellung.
  • Voraussetzung für eine Freistellung ist in erster Linie die Betriebsgröße. Ein Anspruch auf Freistellung besteht gemäß § 38 BetrVG in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern. In Betrieben unterhalb dieser Schwelle besteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 38 BetrVG. Betriebsratsmitglieder haben jedoch Anspruch auf erforderliche Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
  • Die Benachteiligung freigestellter Betriebsräte ist gesetzlich verboten.
  • Das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats bleibt unverändert – auch eine Bevorzugung ist nicht gestattet.

Was ist ein freigestellter Betriebsrat?

Ein freigestellter Betriebsrat ist ein Mitglied des Betriebsrats, das ganz oder teilweise von seiner regulären beruflichen Tätigkeit entbunden wird, um sich vollständig auf Betriebsratsaufgaben zu konzentrieren. Besonders in großen Betrieben mit vielen Angestellten, können die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und Aufgaben sehr zeitintensiv werden. Damit sich Arbeitnehmer*innen trotzdem auf den Betriebsrat verlassen können, ist die Freistellung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert.

Voraussetzungen für eine Freistellung des Betriebsrats

Die gesetzliche Grundlage für die Freistellung des Betriebsrats findet sich in § 38 BetrVG. Hier wird geregelt, ab wann ein freigestellter Betriebsrat erforderlich ist. In einem Betrieb mit 200 bis 500 Beschäftigten ist mindestens ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Mit steigender Mitarbeiterzahl erhöht sich auch die Anzahl der freizustellenden Mitglieder. Dabei handelt es sich immer nur um eine Mindestanforderung. Bei Bedarf hat der Betriebsrat die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über weitere Freistellungen zu verhandeln.

Auch für Betriebe mit unter 200 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist eine Freistellung des Betriebsrats möglich, aber nicht gesetzlich gefordert. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitsumfang eine Freistellung rechtfertigt.

Wahlen der freigestellten Betriebsratsmitglieder

Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern erfolgt nicht automatisch, sondern durch eine geheime Wahl, die von dem oder der Betriebsratsvorsitzenden geleitet wird. Häufig werden erfahrene Mitglieder gewählt, die mit den Aufgaben des Betriebsrats vertraut sind und umfangreich über das Unternehmen sowie das Arbeitsrecht informiert sind. Die Wahl erfolgt je nach Anzahl der Vorschlagslisten im Wege der Verhältnis- oder Mehrheitswahl.

Vor der Wahl ist eine Beratung mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer ordentlich einberufenen Sitzung mit dem gesamten Gremium erforderlich. Erst danach kann eine rechtskonforme Wahl des freigestellten Betriebsrats erfolgen.  Die Wahl erfolgt grundsätzlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; kommt nur ein Wahlvorschlag zustande, erfolgt Mehrheitswahl.

Rechte des freigestellten Betriebsrats: Gehalt und Schutz vor Benachteiligungen

Der freigestellte Betriebsrat ist zwar von seinen dienstlichen Pflichten entbunden, aber darf deswegen nicht finanziell oder anderweitig benachteiligt werden. Gehalt und Sonderzahlungen freigestellter Betriebsratsmitglieder sind gesetzlich abgesichert. Das bedeutet konkret, dass das bisherige Entgelt sowie sonstige Ansprüche (z.B. Urlaubsansprüche, Dienstwagen, etc.) nicht nur erhalten bleiben. Sondern das Arbeitsentgelt ist auch so fortzuzahlen, wie es sich ohne die Freistellung entwickelt hätte (§ 37 Abs. 4 BetrVG).

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt außerdem das Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG. Dadurch haben die betroffenen Personen Anspruch auf:

  • Berücksichtigung von Gehaltsentwicklungen wie bei vergleichbaren Kolleg*innen
  • Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen bei beruflicher Entwicklung nicht benachteiligt werden
  • Besonderer Schutz vor Kündigung (§ 15 KSchG) und Diskriminierung

Pflichten des freigestellten Betriebsrats

Die Freistellung von Mitgliedern dient primär zur Entlastung des gesamten Betriebsrats. Die betreffenden Mitglieder sind aufgrund ihrer Freistellung nicht für alle anfallenden Arbeiten des Betriebsrats zuständig. Sie übernehmen zwar einen Großteil der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, aber kümmern sich ebenso darum, Aufgaben zu delegieren und den strukturierten Ablauf der Betriebsratstätigkeiten zu organisieren.

Verpflichtungen und Vorgaben für den freigestellten Betriebsrat sind:

  • Erreichbarkeit im Betrieb
  • Die Tätigkeit orientiert sich grundsätzlich an der betriebsüblichen Arbeitszeit, richtet sich jedoch nach den Erfordernissen der Betriebsratsarbeit.
  • Freigestellte Mitglieder müssen ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen und für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Betriebsratsausschüssen
  • Kommunikation mit der Belegschaft und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

Voll- und Teilfreistellung

Für die Freistellung des Betriebsrats gibt es zwei Formen:

  • Vollfreistellung: vollständige Entbindung aus der beruflichen Tätigkeit, Fokus auf der Betriebsratsarbeit
  • Teilfreistellung: Kombination aus regulärer Tätigkeit und Arbeit im Betriebsrat

Die Wahl der Freistellung ist individuell und sollte während der Wahl des freigestellten Betriebsrats diskutiert werden. Letztendlich kommt es bei der Entscheidung meist auf den Arbeitsaufwand, die Größe des Betriebsrats und persönliche Vorlieben an. Bei einer Teilfreistellung bleibt der enge Kontakt zu Kolleg*innen erhalten, was von Vorteil für die Betriebsratsarbeit sein kann. Gleichzeitig ermöglicht eine Vollfreistellung die volle Konzentration auf das betriebliche Ehrenamt – beide Modelle bieten praktische Vorteile.

Arbeitsbefreiung vs. Freistellung des Betriebsrats

Eine Freistellung des Betriebsrats ist etwas anderes als die Arbeitsbefreiung innerhalb der Arbeitszeit. Eine Arbeitsbefreiung ist eine temporäre Freistellung, die für alle Betriebsratsmitglieder gilt, wenn sie ihren Pflichten sonst nicht nachgehen können (§ 37 BetrVG). Freistellungen hingegen gelten nur für einzelne Mitglieder und sind dauerhaft.

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Freistellung des Betriebsrats planen mit Poko

Die richtige Umsetzung einer Freistellung des Betriebsrats ist entscheidend für eine funktionierende Mitbestimmung im Unternehmen. Fehler bei der Planung oder Durchführung können zu Konflikten mit dem Arbeitgeber oder innerhalb des Gremiums führen.

Das Poko-Institut unterstützt Betriebsräte mit praxisnahen Betriebsrats-Schulungen, fundiertem Wissen zu § 38 BetrVG und konkreten Handlungsempfehlungen. So gelingt es, die Freistellung rechtskonform zu gestalten und die Interessen der Belegschaft optimal zu vertreten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum freigestellten Betriebsrat

Ab wann gibt es einen freigestellten Betriebsrat?

Ein Anspruch besteht ab 200 Mitarbeitenden gemäß § 38 BetrVG. Die Mindestanzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder steigt mit der der Anzahl der Angestellten.

Wie hoch ist das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats?

Das Gehalt entspricht auch nach der Freistellung dem regulären Verdienst. Aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen.

Ist eine Freistellung des Betriebsrats auch unter 200 Mitarbeitenden möglich?

Ja, allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch. Die Notwendigkeit muss individuell vor dem Arbeitgeber begründet werden.

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