Beschluss

Ein Beschluss ist ein Beschluss, ist ein Beschluss, ist ein Beschluss....

Ja? Was ist denn nun ein "BESCHLUSS"?

Vereinfacht: Eine formal korrekt zustande gekommene Willensbekundung des Betriebsrats. Dabei kann sich die - Verzeihung für das Juradeutsche - Willensbekundung auf jedes Thema beziehen:

  • beispielsweise echte juristisch verbindliche im Verhältnis zum Arbeitgeber wie solche zu personellen Einzelmaßnahmen, dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen, einem Schulungsbesuch oder solche innerhalb des Betriebsrats zu organisatorischen Fragen;
  • aber auch zu Themen, die bloße Meinungsbekundungen betreffen wie zur wirtschaftlichen Ausrichtung der Firma oder den Einstieg eines Investors.

 
Vereinfacht gesagt ist der Betriebsratsbeschluss mit jeder anderen mehrheitsgetragenen Entscheidung vergleichbar. Denkt man etwa an eine Entscheidung in einem beliebigen (Sport-) Verein.
Damit der Beschluss hält, also wirksam ist, müssen bestimmte formale Voraussetzungen eingehalten worden sein. Da es eine größere Anzahl von formalen Themen gibt, die es einzuhalten gilt, spreche ich gerne von "Sollbruchstellen". Ein Fehler kann den Beschluss kippen. Geregelt ist die Beschlussfassung in den §§ 29 und 33 BetrVG. Danach braucht es die Einhaltung folgender Voraussetzungen:

  • Ladung (formlos) für jede Einzelsitzung oder ein bestimmter Tag für die nächsten vier Jahre;
  • rechtzeitig: dafür reichen in der Regel drei Tage. Handelt es sich um umfängliche Themen, bei denen das Gesetz kein "Entscheidungsfenster" vorgibt, kann auch ein längerer Ladungszeitraum erforderlich sein (z. B. umfängliche Unterlagen zu einer Umstrukturierung);
  • Mitteilung der Tagesordnung; dabei muss der Gegenstand der Tagesordnung so genau bestimmt sein, dass die Eingeladenen wissen, um was es geht.
  • Beispiel: "Einstellung einer Assistenz in der Abteilung Controlling"
  • "Schulung von Heinz Gerd im Betriebsverfassungsrecht vom ... bis ... in...."

Geladene, die nicht können, müssen dem/der Vorsitzenden umgehend den Grund dafür mitteilen. Unter anderem wenn Krankheit, Urlaub oder räumlich weite Abwesenheit dem Erscheinen im Wege stehen, ist ein Ersatzmitglied zu laden.

In der Sitzung ist zunächst Beschlussfähigkeit festzustellen. Die besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden sodann mit einfacher Mehrheit gefasst.

Beispiel:
9 Mitglieder, 5 erscheinen zur Sitzung = Beschlussfähigkeit. In der Abstimmung sind 3 dafür und zwei dagegen = Beschluss angenommen.
Bei einem "Patt" ist der Beschluss abgelehnt.

ACHTUNG:
Da die Mehrheit "dafür" sein muss, zählen Enthaltungen als Ablehnung.

Beispiel:
Bei 9 Mitgliedern sind 4 dafür, 2 dagegen und 3 enthalten sich. Da nur 4 dafür sind, ist der Beschluss abgelehnt.

ACHTUNG:
In wenigen, im Gesetz bezeichneten Fällen muss die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats dafür sein. Das sind die Fälle, in denen der Betriebsrat quasi "Macht abgibt". Genauer: Rücktritt des Betriebsrats, Beschluss einer Geschäftsordnung, Übertragung auf Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat.

Hier ist dann eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Besonders nachdenken muss man bei vollzähligem Erscheinen des Gremiums nicht. Sind alle 9 da, sind es natürlich 5, die ausreichen.
Was aber, wenn nur 5 erscheinen? Einfach: da immer auf die Mehrheit von allen abzustellen ist, müssten hier dann auch alle 5 dafür stimmen.