Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht für Jugendliche einen bezahlten Erholungsurlaub
vor, der länger ist als der gesetzliche Mindesturlaub für erwachsene Arbeitnehmer (§ 19 JArbSchG).
Die gesetzliche Mindestdauer richtet sich nach dem Alter der Jugendlichen.
Sie beträgt in der Altersgruppe bis 16 Jahre 30 Werktage, bis 17 Jahre 27 Werktage und bis 18 Jahre 25 Werktage. Eine Beschäftigung im Bergbau unter Tage erhöht den Urlaub für jede Altersgruppe zusätzlich um drei weitere Werktage. Maßgebend ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres; so führt beispielsweise ein Geburtstag am 2. Januar eines Jahres noch zur Anwendung der günstigeren Staffel, während der Geburtstag zum 1. Januar eines Jahres zur Anwendung der ungünstigeren Staffel führen würde. Wird der Jugendliche an weniger als sechs Werktagen in der Woche beschäftigt, ist der Urlaub auf Arbeitstage umzurechnen.