Arbeitszeiterfassung: Definition und was ist erlaubt?

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Die Arbeitszeiterfassung gewinnt in der modernen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Unternehmen müssen nicht nur gesetzliche Vorgaben einhalten, sondern auch sicherstellen, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeiten fair gestalten und dadurch gesundheitlich geschützt bleiben. Gleichzeitig unterstützt eine verlässliche Zeiterfassung die Planung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Arbeitsabläufen.

Für Betriebsräte und Personalverantwortliche ist es daher umso wichtiger, die rechtlichen Rahmenbedingungen, erlaubten Methoden und Grenzen der Arbeitszeiterfassung zu kennen. In den Betriebsrat-Seminaren des Poko-Instituts, wie beispielsweise den maßgeschneiderten Inhouse-Schulungen, erfahren Sie, welche Mitbestimmungsrechte Betriebsräte bei der Arbeitszeiterfassung haben, um rechtliche Verstöße zu verhindern.

Arbeitszeiterfassung: Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitszeiterfassung bezeichnet das systematische Erfassen der Arbeitszeiten von Beschäftigten.
  • Arbeitszeiten müssen objektiv erfasst werden, was datenschutzkonform erfolgen muss.
  • Kontrolliert wird die korrekte Erfassung der Arbeitszeiten vom Betriebsrat und von der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
  • Die Arbeitszeiten können schriftlich, durch Terminals, spezielle Softwares oder mobil erfasst werden.
  • Unzulässig ist die Erfassung der Arbeitszeiten zur Leistungskontrolle oder zum Rügen von Mitarbeiter*innen. Außerdem ist der Datenschutz strengstens zu beachten.

Definition von Arbeitszeiterfassung

Unter Arbeitszeiterfassung versteht man die systematische Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von Beschäftigten. Sie dokumentiert Beginn, Ende und Dauer der Arbeit sowie Pausen, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. Die Erfassung kann manuell, digital oder mithilfe spezieller Zeiterfassungsgeräte erfolgen. Im Kern dient die Arbeitszeiterfassung dem Schutz der Arbeitnehmer*innen: Sie soll Belastungen verhindern, die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten sicherstellen und gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten garantieren.

Die zunehmende Flexibilisierung von Arbeitszeitmodellen, beispielsweise Freelancing und Homeoffice, stellt dabei neue Anforderungen an die Erfassung. Gerade in Bezug auf Vertrauensarbeitszeit oder hybridem Arbeiten müssen Unternehmen dafür sorgen, dass die Arbeitszeiten objektiv und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Rechtliche Grundlagen zur Erfassung von Arbeitszeiten

In Deutschland legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Arbeitszeiten fest. Aktuell sind dort keine generellen Vorgaben zur Methode der Erfassung der Arbeitszeiten geregelt. Jedoch gibt es vor, dass alle Tätigkeiten, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten hinausgehen, sprich Mehrarbeit und Überstunden, aufgezeichnet werden müssen.

Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) (September 2022) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten objektiv, verlässlich und zugänglich zu erfassen. Ziel ist die Kontrolle sowie die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten.

Damit sollte die Vertrauensarbeitszeit – also kein vorliegender Nachweis der tatsächlichen Arbeitsstunden – langsam abgelöst werden. Diese stand im Konflikt zum Urteil des EuGH von 2019 und sah vor, dass Arbeitszeiten EU-weit dokumentierbar sein müssen.

Datenschutz und Kontrollpflichten bei der Arbeitszeiterfassung

Darüber hinaus sind bei der Arbeitszeiterfassung Datenschutzvorgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Arbeitszeitdaten gelten als personenbezogene Daten und dürfen somit nur für die rechtlich zulässigen Zwecke – insbesondere den Schutz der Beschäftigten und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften – verarbeitet werden (Artikel 5, DSGVO).

Zur Kontrolle in Betrieben sind daher der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach § 80 Abs. 1 BetrVG zur rechtmäßigen Überwachung der Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Sie stellen sicher, dass die Systeme ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten dienen und keine missbräuchliche Leistungsüberwachung erfolgt.

Methoden der Arbeitszeiterfassung

Die Methoden der Arbeitszeiterfassung haben sich im Zuge der Digitalisierung stark gewandelt. Während früher handschriftliche Stundenzettel oder Excel-Listen üblich waren, kommen heute überwiegend digitale Lösungen zum Einsatz. Dazu gehören:

  • Terminalgestützte Systeme: Zeiterfassung über Ausweiskarten, Fingerprints, Chips oder PIN-Eingaben an firmeneigenen Geräten.
  • Mobile Zeiterfassung: Aufzeichnung per Smartphone-App, die Start, Ende und Pausen der Arbeitszeit dokumentiert.
  • Softwarelösungen: Integrierte Programme, die Arbeitszeiten automatisch erfassen und in Auswertungen bereitstellen.

Unternehmen können dabei unterschiedliche Systeme je nach Abteilung oder Tätigkeit einsetzen, solange die Arbeitszeit zuverlässig und rechtskonform dokumentiert wird. Betriebsrat und JAV sind bei der Einführung solcher Systeme nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Ist die Arbeitszeiterfassung Pflicht?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Schutzauftrag des ArbZG und der BAG- sowie EuGH-Entscheidung. Eine vollständige, transparente Erfassung dient dabei mehreren Zwecken:

  • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen.
  • Nachweis für Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubstage oder Krankheitszeiten.
  • Grundlage für flexible Arbeitszeitmodelle und Gleitzeitregelungen.

Fehlt eine verlässliche Zeiterfassung, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei Überschreitungen der Höchstarbeitszeit oder im Fall von Arbeitsunfällen.

Was ist bei Arbeitszeiterfassung unzulässig?

Nicht alle Formen der Arbeitszeiterfassung sind zulässig. Insbesondere dürfen Systeme nicht der Leistungsüberwachung oder Disziplinierung dienen. Der Fokus muss auf dem Schutz der Beschäftigten liegen. Weitere unzulässige Praktiken sind:

  • Aufzeichnung von Arbeitszeiten (personenbezogene Daten) ohne Einwilligung oder Kenntnis der Mitarbeiter*innen (Artikel 6, DSGVO)
  • Erfassung personenbezogener Daten, die über den Arbeitszeitbereich hinausgehen, ohne gesetzliche Grundlage.

Die Einhaltung der DSGVO und des BDSG ist streng verpflichtend. Der Betriebsrat sollte überwachen, dass alle Zeiterfassungssysteme datenschutzkonform betrieben werden und ausschließlich für die rechtlich zulässigen Zwecke genutzt werden.

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Eine verlässliche und transparente Arbeitszeiterfassung schützt Beschäftigte vor Überlastungen. Betriebsräte können durch Ihre Expertise bei der Kontrolle der Erfassung von Arbeitszeiten Sicherheitslücken erkennen und somit aktiv zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen beitragen.

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