Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist vor Erteilung einer Abmahnung an einen schwerbehinderten Menschen nach § 52 Absatz 2 MVG-K (§ EKDMVG § 51 Absatz EKDMVG § 51 Absatz 3 MVG-EKD) zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören.
Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 in zweiter und dritter Beratung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von "Die Linke" bei Enthaltung von "Bündnis 90/Die Grünen" das Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschlossen (1).